Der gesetzlich definierte Nachtarbeiternehmer - Nicht alle Helden tragen Capes
Wenn du nachts in einer Bar arbeitest, solltest du dich bei deinem Arbeitsverhältnis fragen: Bin ich ein gesetzlich definierter “Nachtarbeiternehmer”?
Als Arbeitgeber solltest du dich fragen: Wer von meinen Mitarbeitenden ist gesetzlich definierter “Nachtarbeiternehmer”?
Denn gesetzlich definierte Nachtarbeitnehmer haben Ansprüche. Zu Recht. Sie sind die kleinen Helden der Nacht. Nicht alle tragen Capes. Und Nachtarbeit ist eine Belastung.
Aber: Viele Menschen, die nachts arbeiten, erfüllen diese Definition eben auch nicht.
Für dich als Arbeitnehmer ist die Erfüllung der Definition wichtig. Denn bist du ein gesetzlich definierter Nachtarbeitnehmer bedeutet das mehr Netto durch steuerfreie Zuschläge bei gleichem Stundenlohn oder mehr bezahlte Freizeit. Außerdem zusätzliche Leistungen von deiner Krankenkasse.
Für dich als Arbeitgeber ist die Definition wichtig. Denn sie verpflichtet dich, die Arbeit gesondert zu vergüten bzw. auszugleichen. Was aktuell oft auch übersehen wird, gerade jetzt wo sich viele Arbeitszeit Modelle ändern: Du musst stetig überprüfen, ob deine Mitarbeitenden noch die Definition eines “Nachtarbeitnehmers” erfüllen. Dadurch, dass viele Läden jetzt früher schließen oder Mitarbeiter weniger Tage arbeiten, läufst du Gefahr, ihnen steuerfreie Nachtzuschlage zu zahlen, ohne dass sie noch Anspruch darauf haben. Das bedeutet für dich als Arbeitgeber Nachzahlungen bzw. Nachversteuerung und Ansprüche der Sozialkassen bei späteren Prüfungen.
Dein Team muss verstehen, was die gesetzliche Definition von Nachtarbeit ausmacht. Denn der Teil des Teams, der die Definition erfüllt, bekommt Zuschläge oder bezahlten Freizeitausgleich. Der Teil, der die Definition nicht erfüllt, kann diese Zuschläge nicht bekommen. Das führt, gerade wenn das vorab nicht sauber erklärt wird, zu schlechter Stimmung und dem Gefühl von “unfairer” Behandlung.
Vorab: Nachtarbeit hat mehrere Definitionen, die man nicht verwechseln darf.
Zu den Begriffsbestimmungen des Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
§ 2 Begriffsbestimmungen
…
(3) Nachtzeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit von 23 bis 6 Uhr, in Bäckereien und Konditoreien die Zeit von 22 bis 5 Uhr.
(4) Nachtarbeit im Sinne dieses Gesetzes ist jede Arbeit, die mehr als zwei Stunden der Nachtzeit umfaßt.
(5) Nachtarbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeitnehmer, die
1.auf Grund ihrer Arbeitszeitgestaltung normalerweise Nachtarbeit in Wechselschicht zu leisten haben oder
2.Nachtarbeit an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr leisten.
Zum Verständnis: Nachtarbeitnehmer ist also jemand, der mindestens an 48 Tagen im Kalenderjahr länger als 01.00 Uhr arbeitet.
Die oben definierte Wechselschicht ist nicht mit Schichtarbeit zu verwechseln. Wechselschicht definiert einen 7 Tage, 24 Stunden Schichtbetrieb, den es oft im produzierenden Gewerbe gibt. Das betrifft in der Regel keine Schichtarbeit in der Gastronomie.
Nur Nachtarbeitnehmer haben Anspruch auf steuerfreie Nachtzuschläge oder bezahlten Ausgleich und Zusatzleistungen der Krankenkassen.
Wenn deine Chefin dich immer um 00:45 nach Hause schickt, arbeitest du zwar einige Stunden in der Nachtzeit, bist aber keine Nachtarbeitnehmer.
Wenn du bei deiner drei Tage Woche nur einen Tag die Woche länger als 01:00 Uhr arbeitest, und mit Urlaubsanspruch nicht die 48 Tage im Kalenderjahr mit solchen Einsetzen voll machst, bist du kein Nachtarbeitnehmer.
Wenn du die Öffnungszeiten deiner Bar änderst, und die Mitarbeitenden jetzt öfters früher nach Hause gehen, prüfe also gewissenhaft, ob diese immer noch Nachtarbeitnehmer sind.
Wenn du einzelne Arbeitsverhältnisse änderst, weil Mitarbeitende weniger Tage oder mehr frühe Schichten arbeiten möchten, prüfe also gewissenhaft, ob diese immer noch Nachtarbeitnehmer sind.
Nachtarbeitnehmer leisten außergewöhnliche Arbeit. Vergüte diese. Aber nur weil jemand Nachts wie ein Superheld arbeitet, erfüllt er nicht immer die gesetzliche Definition eines solchen Nachtarbeits-Superhelden.