Nachtarbeit - Weniger Stunden, weniger Werktage. Wo ist die Grenze? Fragen ohne Antworten.
Wir zahlen seit Jahren die höchst möglichen steuerfreien Nachtarbeits-Zuschläge. Um einem Mitarbeitenden Nachtzuschläge zahlen zu dürfen, muss dieser die Definition des Nachtarbeiters erfüllen.
Die Definition des Nachtarbeiters erfüllt jemand in der Gastronomie dann, wenn er mindestens 48 Werktage pro Jahr länger als 01.00 Uhr arbeitet.
Wenn jemand die Definition des Nachtarbeiters erfüllt, muss der Arbeitgeber Nachtzuschläge zahlen. Diese sind steuerfrei.
Nachtzuschläge müssen dann ab 23.00 Uhr gezahlt werden. Man darf in diesem Fall aber auch mehr Nachtzuschläge zahlen. Ab 20.00 Uhr ist das beim Erfüllen der Definition möglich. So machen wir das seit Jahren. Ab 20.00 Uhr + 25% steuerfreie Zuschläge auf den Stundenlohn. Ab 24.00 Uhr dann +40% steuerfreie Zuschläge auf den Stundenlohn (bis 04.00 Uhr).
Allerdings verschieben sich gerade zwei Sachverhalte, zu denen ich bei diesem Thema keine passenden Antworten finde.
Beispiel: Änderung der Arbeitszeiten. Es gibt Mitarbeitende, die weniger Nachts arbeiten wollen. Haben diese zum Beispiel das gesamte Jahr bislang immer nach 01.00 Uhr gearbeitet, werden es jetzt z.B. weniger Tage. Weil das ein persönlicher Wunsch ob geänderter Lebensumstände das verlangen. Z.B. ändert sich die Wohnadresse. Plötzlich gibt es keine ÖNV Nachtverbindung mehr, oder nur noch am Wochenende, und man muss eher gehen, um nach Hause zu kommen.
Die Gründe sind vielfältig. Und manchmal gar nicht so planbar.
Ein anderer Grund sind neue oder geänderte Arbeitsverträge. Midi Verträge mit eventuelle nur 2 Tagen pro Woche. Oder eine Herabstufung der Stunden und Tagesanzahl von ehemaligen Vollzeitkräften.
Bislang hatten wir eigentlich nur Vollzeitkräfte, die 4 oder 5 Tage pro Woche gearbeitet haben. Alle haben die gleichen Nachtzuschläge bekommen.
Aber die Arbeitsmodelle ändern sich. Bislang war für mich klar, dass jeder Mitarbeitende Nachtzuschläge bekommt. Wenn aber ein Arbeitnehmer ob der Definition nicht mehr den Status des Nachtarbeitenden erfüllt, darf er keine Zuschläge bekommen. Das muss gut kommuniziert werden. Und führt erst einmal zu Unverständnis.
Wenn ein Arbeitnehmer nun aber über das Jahr unerwartet über 48 Werktage hinauskommt, müssen ihm dann auch Nachtzuschläge gezahlt werden? Und auch ohne vertragliche Einigung ab 20.00 Uhr statt 23.00? Und müssen die Nachtzuschläge rückwirkend für die vorher geleisteten 48 Werktage ebenfalls nachgezahlt werden?
Umgekehrt genauso. Wenn wir Nachtzuschläge zahlen, aber durch Umgestaltung das Arbeitsmodell, eventuell noch in Kombination mit ungeplanten längeren Krankheiten plötzlich unter 48 Tage bis nach 1 Uhr gearbeitet wurde, müssen dann die vorab gezahlten Zuschläge rückwirkend versteuert werden? Anders noch: Verlieren diese ihre Gültigkeit und der Arbeitnehmer muss diese zurückzahlen?
Man findet hierzu wenig Informationen. Und auch unsere Berater sind sich hier uneins und haben unterschiedliche Aussagen. Aber egal wie die Regelungen sind, die Lösung ist meist klar: Der Unternehmer zahlt. Lieber zu viel, als zu wenig.
Falls also jemand Erfahrung mit diesen eventuell eher seltenen Grenzfällen der Nachtarbeit hat, freue ich mich auf Feedback.
Nachtzuschläge sind ein tolles Modul für hohe Nettolöhne. Aber mir scheint, sie bergen auch die Gefahr für hohe Rückzahlungen bei Prüfungen, wenn eventuell gar unbemerkt die Definition des Nachtarbeiters nicht mehr erfüllt wird.